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AGBs EcoSunConsulting GmbH (EcoSunConsulting Unternehmensgruppe)

Folgend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingung für den Kauf von PV-Anlagen, Speichern und Lade-Infrastruktur:

1.) Das EcoSun Consulting Angebot gibt dem Kunden die Möglichkeit durch seine Unterschrift die weitere Auftragsbearbeitung zu veranlassen. Der Kunde erteilt durch das Unterzeichnen und Absenden des unterschriebenen Angebotes den Auftrag zur finalen Prüfung. Erst wenn die EcoSun Consulting dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Rechnung annimmt, wird das Angebot zum Vertrag (Kaufvertrag für den Kunden).

 

2.) Die EcoSun Consulting realisiert die Aufträge in der Regel durch den, der Unternehmensgruppe zugehörigen Meisterbetrieb (EcoSun Construction GmbH), ist jedoch berechtig, Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.

 

3.) Liefer-, Ausführungs-, Installationstermine und Inbetriebnahmetermine:

Die konkreten Liefer- und Installationstermine, z.B. für eine PV-Anlage, einen Akku oder eine Ladebox für Elektro- und Hybridfahrzeuge, wird die EcoSun Consulting oder der beauftrage regionale Montagepartner mit dem Kunden direkt abstimmen.

 

4.) Einflüsse von außen auf das Vertragsverhältnis bzw. die Vertragserfüllung:

Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen in Zulieferbetrieben, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit direkten Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen derer beseitigt sind. Die Vertragspartner tauschen sich in einem solchen Fall unverzüglich über diese Umstände, deren voraussichtliche Dauer und entsprechend bei Wegfall dieser Umstände und Beeinträchtigungen aus. Alle Vertragsparteien sind verpflichtet angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um ihren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis so bald wie möglich nachkommen zu können.

 

5.) Verbindlichkeit von Abbildungen in Angeboten oder Entwürfen:

Unterlagen wie Infoflyer, Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annäherungsweise maßgebend. Handelsübliche Abweichungen sind sowohl möglich als auch zulässig.

 

6.)Genehmigung der elektrischen Anlage sowie erforderlicher Zusatzarbeiten

Die Beantragung bzw. Beschaffung aller notwendigen Genehmigungen und Unterlagen für die Errichtung und den Betrieb der elektrischen Anlage (z.B. Erzeugungsanlage/PVAnlage/Speicher/Wallbox) und ihrer Nebeneinrichtungen sowie die Genehmigung für den Netzanschluss inklusiver aller Zustimmungen und Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, ist ausschließlich Aufgabe des Kunden. Der Beauftrage Elektrofachbetrieb wird hier, sofern eine entsprechende Vollmacht vor liegt, unterstützend tätig sein. Eventuelle Netzanschlusskosten, Gebühren sowie sonstige Kosten, welche der zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss bzw. der

Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen in Rechnung stellt, sind vom Kunden selber zu tragen. Ebenso sind die Kosten für eventuell erforderliche Zusatzarbeiten für die Anbindung einer Erzeugungs- oder Speicheranlage am Netz, sofern nicht eindeutig schriftlich anders vereinbart, vom Kunden selbst zu tragen.

 

7.) Montage und Installationsvoraussetzungen

Für die Sicherstellung, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer PV-Anlage standhalten kann, ist der Kunde verantwortlich. Der Kunde beauftrag bei Bedarf auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Statiker. Die Feststellung bzw. Sicherstellung der Standsicherheit ist nicht Inhalt von der durch EcoSun Consulting erstellen oder zur Verfügung gestellten Planung. Zweifelt die EcoSun Consulting oder ein beauftragter Handwerkpartner an der statischen Sicherheit, wird die EcoSun Consulting vom Vertrag zurücktreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.

 

Der Kunde hat die baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung einzuhalten und ist verpflichtet entsprechende Anforderung und/oder Einschränkungen an die EcoSun Consulting bzw. den beauftragten Montagepartner mitzuteilen. Eine entsprechende Prüfung oder die Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen obliegt allein dem Kunden. Ebenso die Begleichung damit verbundener Kosten.

 

Der Kunde gewährt der EcoSun Consulting sowie den von der EcoSun Consulting für die Realisierung des Projekts beauftragten Firmen und Partnern den ungehinderten Zugang zum Grundstück sowie den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Erzeugungsanlage/Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, usw.) zu installieren sind.

Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst durch den Montagebetrieb aufgestellt werden kann (ausreichend Freifläche am Montageort bzw. unter der Montagefläche).

Sollten durch den Kunden Montagebehinderungen oder Verzögerungen in der Leistungserbringung verursacht werden sind daraus resultierende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle vom Kunden zu tragen.

Ergeben sich während der Projektierung und wären der Realisierung des Projektes bauliche Risiken oder Gefahren für Mensch und Umwelt ist die EcoSun Consulting berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Die EcoSun Consulting kann, wenn vom Kunden gewünscht, ein Angebot zu Abstellung der Gefahren, die das Projekt behindern erstellen, um dessen Fortgang zu ermöglichen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (selbst, in Eigenleistung, oder durch einen von ihm beauftragtes Fachunternehmen) ab, behält sich die EcoSun Consulting vor, die weitere Realisierung des Projektes abzulehnen und ist dazu berechtigt, dem Kunden bereits entstandene Kosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Auch hier bleibt das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches unberührt.

 

Die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie ein positives Ergebnis der Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers ist generell Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden beauftragten elektrischen Anlage.

 

Die nötigen anfallenden Installationsarbeiten sind als Nebenleistung zum Kaufvertrag des Produktes laut Angebot anzusehen. Auf die Ausführung dieser Arbeiten findet daher deutsches Kaufrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

 

Ertragsberechnungen und Kalkulationen sind Prognosen und stellen lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben. Diese Beispiel-Kalkulationen stellen keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

 

 

8.) Eigentum und Gefahrübergang

Die Lieferung ist vom Kunden auf dem einem beauftragten Lieferanten übergebenen Lieferschein zu bestätigen. Teillieferungen sind nach Absprache zulässig. Mit der Warenübergabe erfolgt der Gefahrenübergang der Lieferung auf den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur Installation entsprechend zu Schützen. Bei Abhandenkommen der Ware nach Übergabe an den Kunden haftet der Kunde für diese.

Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrages Eigentum der EcoSun Consulting.

9.) Garantie und Gewährleistung

Die Gewährleistung ("Sachmängelhaftung" 2 Jahre; bei Freilandanlagen/Bauwerken 5 Jahre) über nimmt der beauftrage Montagebetrieb, da dieser verantwortlich ist für die fachgerechte Montage, die Prüfung der Komponenten und die Herstellung der Betriebsbereitschaft der, laut Auftrag, realisierten elektrischen Anlage und ihrer dazugehörigen Bestandteile.

Die Herstellergarantie wird automatisch mit dem Kauf, und der vollständigen Bezahlung der Anlage analog Kaufvertrag, auf den Kunden übertragen.

 

10.) Eigentumserklärung des Kunden

Der Kunde erklärt mit Unterzeichnung des Auftragsformulars verbindlich, das er Eigentümer des Gebäudes/Grundstücks ist auf/in dem Grundstück/Gebäude die Anlage installiert werden soll. Existiert ein Miteigentum (z. B. Ehe-/Lebenspartnern) ist die schriftliche Zustimmung des Miteigentümers ebenfalls erforderlich. Ist der Kunde selbst nicht Eigentümer des Gebäudes oder Grundstücks, muss der Eigentümer im Vertrag mit aufgeführt werden und er muss den Auftrag mit unterzeichnen.

 

11.) Rechnungslegung und Fälligkeit

Die jeweils geltende gesetzliche MwSt. wird in der abschließenden Rechnung ausgewiesen.

Die Auftragsannahme durch die EcoSun Consulting wird mit der Rechnungsstellung bestätigt. Je nach der im Auftrag gewählten Zahlungsvariante (zum Beispiel Variante 70/30) sind 70% des Gesamtbetrages als Vorabzahlung vor Lieferung fällig und 30%, also der jeweilige Restbetrag,  nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage. Bei gewählter Zahlungsvariante 100% gewähren wir Skonto. Die Zahlung des vollständigen Betrags ist dann vor Lieferung fällig. 

Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde. Eine Photovoltaikanlage gilt als in Betrieb genommen, wenn diese zum ersten Mal Strom erzeugt, der außerhalb der Anlage von Verbrauchern oder zum Laden eines Akkus genutzt wird. Die technische Betriebsbereitschaft ist unabhängig von der Einspeisung bzw. Einspeisemöglichkeit in das öffentliche Netz.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes mit Verfügungsmöglichkeit auf dem Konto der EcoSun Consulting maßgebend. Die EcoSun Consulting behält sich vor, die Anlage außer Betrieb zu setzen, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Stellung der Abschlussrechnung erfolgt ist. Bei Zahlungsverzug berechnet die EcoSun Consulting Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszins. Ebenso wird die EcoSun Consulting bei ausstehender Schlusszahlung die Anlage am Netz bzw. beim Netzbetreiber nicht fertig melden.

12.) Allgemeine Schluss-Bestimmungen

Auf das Vertragsverhältnis zwischen EcoSun Consulting und dem Kunden/Käufer findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

 

Sollten einzelne Regelungen des Vertrages/Kaufvertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Inhalte davon nicht berührt.

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform. 

Informationen zum Datenschutz nach EU- DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu- dsgvo-fuer-verbraucher.

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